Listenhunde Basiswissen LHG
„Listenhunde“ (im Volksmund abfällig auch „Kampfhunde“ genannt) sind Hunde bestimmter Rassen, die vom Staat per se als gefährlich eingestuft werden und in zwei Listen in den jeweiligen Landeshundegesetzen aufgeführt werden. Diese Listen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Wir beziehen uns bei den weiteren Ausführungen ausschließlich auf das Land NRW und das entsprechende Landeshundegesetz (HIER).
Bevor es mit den FAQ losgeht, ein wichtiger Hinweis: Wir erheben hier keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern geben das LHG NRW nur in Auszügen wieder.
Tipp: Wenn Du auf die jeweilige Überschrift klickst, dann gelangst Du zum entsprechenden Paragraphen des Landeshundegesetzes.
Listenhunde – FAQ
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen §3-Hunden "Gefährliche Hunde" und §10-Hunden "Hunde bestimmter Rassen":
§3-Hunde: Gefährliche Hunde (2)
Zu den §3-Hunden zählen Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. […]
§3-Hunde dürfen nicht privat oder gewerblich gezüchtet, "importiert" und nur aus einem Tierheim adoptiert werden (Stichwort: "öffentliches Interesse").
§10-Hunde: Hunde bestimmter Rassen (1)
Zu den §10-Hunden zählen Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander. […]
Welche Auflagen gibt es für Listenhunde?
Für Listenhunde (sowohl §3- als auch §10-Hunde) gilt eine Maulkorb- und Leinenpflicht. Das bedeutet, dass sie in der Öffentlichkeit (also außerhalb Deines privaten "Raumes") stets mit Maulkorb und entsprechender Leine zu führen. Die Leine darf nicht länger als 1,50 m sein.
Kann ein Halti einen Maulkorb ersetzen?
Im Gesetz steht, dass der Maulkorb durch eine "in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung" ersetzt werden kann. Dies ist überaus schwammig formuliert. So gilt allgemeinhin das sogenannte "Halti" nicht als "gleichstehende Vorrichtung", da es das Zubeißen in der Regel nicht verhindert. Eine Maulschlaufe, die deutlich enger und großflächiger an der Schnauze liegt, käme in der Wirkung einem Maulkorb schon näher, aber ist als tierschutzrelevant anzusehen, da Hunde hiermit in der Regel nicht ausreichend hecheln können.
Bitte bedenke: Ist Dein Hund im öffentlichen Raum nicht ausreichend gesichert, verstößt Du nicht nur gegen das Gesetz, sondern Du riskierst auch, dass Deine Haftpflichtversicherung nicht für eventuelle Schäden aufkommt und Du ggf. Deinen Versicherungsschutz verlierst, der elementar wichtig ist, um die Haltergenehmigung zu behalten.
Der Verhaltenstest
Es gibt allerdings auch eine Möglichkeit, den Hund von der Maulkorb- und Leinenpflicht zu befreien: den Verhaltenstest oder auch Wesenstest genannt. Diesen Test kann ein Halter (oder auch ein Familienmitglied, Gassigeher etc.) mit seinem Hund absolvieren.
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- der Verhaltenstest vom Veterinäramt (in Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt)
- der Verhaltenstest bei einem anerkannten Sachverständigen (nur für §10-Hunde möglich)
Beim Verhaltenstest wird die "Mensch-Hund"-Kombination getestet, d.h. die entsprechend erteilte Befreiung von Maulkorb und/oder Leine gilt dann auch nur für diese Kombination.
Darf jeder mit einem Listenhund spazieren gehen?
Nein. Jeder, der mit einem Listenhund (sowohl §3- als auch §10-Hunde) spazieren gehen möchte, muss volljährig sein, einen großen Sachkundenachweis besitzen (und diese bei jedem Spaziergang mitführen), die nötige Zuverlässigkeit "nachweisen" und die Voraussetzungen mitbringen, den Hund sicher zu führen.
Wichtig: "Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig." und ist laut LHG NRW untersagt. (siehe dazu: §5 (4))
Wer darf einen "Listenhund" halten?
Für die Haltung eines Listenhundes (sowohl §3- als auch §10-Hunde) benötigst Du eine sogenannte Haltergenehmigung. Diese erhältst Du bei Deinem zuständigen Ordnungsamt, wenn...
- Du volljährig bist.
- Du ein "sauberes Führungszeugnis" (keine Vorstrafen) vorlegen kannst - Stichwort: "Zuverlässigkeit".
- Du einen großen Sachkundenachweis besitzt.
- Du "nachweisen" kannst, dass Du in der Lage bist, "den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1)".
- Euer gemeinsames Zuhause ausbruchssicher ist und der Hund bei Dir "verhaltensgerecht" leben kann. Besonderheit: Wenn Du zur Miete wohnst, muss Dein Vermieter der Haltung eines gefährlichen Hundes schriftlich zustimmen.
- Du eine entsprechende "Haftpflichtversicherung" (Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden) abgeschlossen hast.
Die Haltergenehmigung ist immer vom Halter bei jedem Spaziergang mitzuführen. Die meisten Städte in der StädteRegion Aachen erstellen mittlerweile zusätzlich eine Genehmigung im „Scheckkartenformat“, sodass man diese mitführen kann.
Besonderheiten:
Wenn Du einen Listenhund aus dem Aachener Tierheim adoptieren möchtest,
beraten wir Dich sehr gerne rund um das Thema "Listenhunde".
© Tierheim & Tierschutzverein für die StädteRegion Aachen e.V., Feldchen 26, 52070 Aachen.
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